Bieterverfahren

Verkaufen im Bieterverfahren – mit festen Regeln für alle

Statt eines Festpreises nennen wir eine Angebotsbasis und eine Frist. Kaufinteressenten geben bis dahin ihr Gebot ab. Sie als Eigentümer sehen, was der Markt für Ihre Immobilie wirklich zahlt – und entscheiden in Ruhe, an wen Sie verkaufen.

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Das Prinzip

Was ein Bieterverfahren ist – und was nicht

  • Angebotsbasis statt Festpreis. Im Inserat steht ein Betrag, ab dem Gebote erwartet werden, dazu das Ende der Gebotsfrist.
  • Gebote bis zu einem Stichtag. Alle Interessenten haben dieselbe Zeit, dieselben Unterlagen und dieselben Regeln.
  • Der Eigentümer entscheidet. Er muss nicht das höchste Gebot annehmen. Finanzierungssicherheit, Termin und Bedingungen zählen mit.
  • Keine Versteigerung. Es gibt keinen Zuschlag. Ein Grundstückskaufvertrag entsteht erst mit der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Bis dahin sind Gebote für beide Seiten unverbindlich.
Eignung

Wann es sich lohnt – und wann nicht

Gut geeignet

  • Gefragte Lage, mehrere ernsthafte Interessenten sind zu erwarten
  • Objekte, deren Wert schwer zu greifen ist: Grundstück mit Potenzial, Denkmal, Sanierungsfall, besondere Ausstattung
  • Erbengemeinschaften und Miteigentümer, die ein nachvollziehbares Verfahren brauchen
  • Eigentümer mit etwas Zeit, die den Marktpreis ausloten möchten

Eher ungeeignet

  • Wenig Nachfrage – ohne Wettbewerb unter Bietern bringt das Verfahren keinen Vorteil
  • Ein fester Mindesterlös ist zwingend, etwa wegen einer Anschlussfinanzierung
  • Der Verkauf muss zu einem festen Termin sicher abgeschlossen sein
  • Bei zu niedriger Angebotsbasis: Die Erwartungen der Bieter lassen sich später schwer korrigieren
Zwei Varianten

Offen oder verdeckt

Welche Variante passt, legen wir vor dem Vermarktungsstart gemeinsam fest. Die Regeln stehen vorher schriftlich fest und gelten für alle Bieter gleich.

Offenes VerfahrenVerdecktes Verfahren
Wer sieht was?Alle Bieter erfahren das aktuelle Höchstgebot – ohne Namen.Niemand kennt die Gebote der anderen.
NachbietenBis zum Ende der Frist jederzeit möglichEin Gebot je Runde; auf Wunsch eine zweite Runde mit den besten Bietern
StärkeWettbewerb wird sichtbar, Gebote steigen schrittweiseJeder bietet, was ihm die Immobilie wert ist – ohne Taktieren
SchwächeBieter orientieren sich am Höchstgebot statt an ihrer ObergrenzeWeniger Dynamik; die zweite Runde verlängert das Verfahren
Passt, wennviele Interessenten auf ein klar vergleichbares Objekt treffendas Objekt besonders ist oder Diskretion zählt
Der Ablauf

Acht Schritte bis zum Notartermin

1

Bewertung und Angebotsbasis

Wir ermitteln den Marktwert mit Begründung und legen daraus die Angebotsbasis fest – nahe am Wert, kein Lockpreis. Auf Wunsch zusätzlich ein Mindestpreis, unter dem Sie nicht verkaufen.

2

Regeln und Unterlagen

Variante, Gebotsfrist und Auswahlkriterien werden schriftlich festgehalten. Exposé mit allen Pflichtangaben, Unterlagen für Bieter werden vorbereitet.

3

Start der Vermarktung

Inserat mit dem Hinweis „Bieterverfahren“, Angebotsbasis und Ende der Gebotsfrist. Die Frist beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen.

4

Besichtigungen

Einzel- oder Sammeltermine innerhalb der Frist. Alle Interessenten erhalten dieselben Informationen, Fragen und Antworten werden allen zugänglich gemacht.

5

Gebotsabgabe

Gebote gehen in Textform bis zum Stichtag ein: Betrag, Finanzierung, gewünschter Übergabetermin, etwaige Bedingungen. Jeder Eingang wird mit Datum und Uhrzeit festgehalten und bestätigt.

6

Auswertung

Sie erhalten eine Übersicht aller Gebote nach Preis, Finanzierungssicherheit und Bedingungen. Im verdeckten Verfahren kann eine zweite Runde mit den besten Bietern folgen.

7

Entscheidung und Käuferprüfung

Sie wählen den Käufer. Er legt eine Finanzierungsbestätigung vor und wird nach dem Geldwäschegesetz identifiziert. Allen anderen Bietern sagen wir zeitnah ab.

8

Notar und Übergabe

Kaufvertragsentwurf über den Notar, Beurkundung, Kaufpreiszahlung, Übergabe mit Protokoll. Erst mit der Beurkundung ist der Verkauf verbindlich.

Für Kaufinteressenten

So bieten Sie mit

Die Regeln

  • Gebote in Textform (z. B. per E-Mail) bis zum genannten Stichtag. Ob später eingehende Gebote noch berücksichtigt werden, steht in den Verfahrensregeln im Exposé.
  • Ihr Gebot ist unverbindlich – für Sie wie für den Eigentümer. Verbindlich wird erst der notarielle Kaufvertrag.
  • Auch das höchste Gebot begründet keinen Anspruch auf den Kauf.
  • Wir nennen nur Gebote, die tatsächlich vorliegen. Keine Lockgebote, keine erfundenen Mitbieter.
  • Provision fällt nur an, wenn Sie kaufen. Höhe und Aufteilung stehen im Exposé und in Ihrem Maklervertrag; bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zahlen Sie höchstens so viel wie der Verkäufer. Details: Provision & Kosten.

Was in Ihr Gebot gehört

  • Gebotener Kaufpreis in Euro
  • Finanzierung: Eigenkapital, Bank, Stand der Finanzierungszusage
  • Gewünschter Termin für Beurkundung und Übergabe
  • Bedingungen, falls vorhanden (z. B. Verkauf einer eigenen Immobilie)
  • Name und Kontaktdaten aller späteren Käufer

Wird Ihr Gebot ausgewählt, brauchen wir einen gültigen Ausweis zur Identifizierung – das schreibt das Geldwäschegesetz vor. Vorher nicht.

Rechtliches in Kürze

Worauf es rechtlich ankommt

  • Notarielle Form: Der Kaufvertrag über eine Immobilie bedarf der Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Ein Gebot bindet niemanden.
  • Kein Zuschlag: Anders als bei einer Versteigerung (§ 156 BGB) kommt durch das höchste Gebot kein Vertrag zustande.
  • Provision: Maklervertrag in Textform (§ 656a BGB); bei Wohnung und Einfamilienhaus gilt das Teilungsgebot der §§ 656c, 656d BGB.
  • Geldwäschegesetz: Identifizierung der Vertragsparteien, sobald ernsthaftes Interesse besteht und die Parteien feststehen (§ 11 Abs. 2 GwG).
  • Prüffrist: Verbraucher erhalten den Vertragsentwurf in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung (§ 17 Abs. 2a BeurkG).
  • Reservierung: Nach der Entscheidung des Eigentümers ohne Gebühr.
  • Daten: Angaben aus Geboten nutzen wir nur für dieses Verfahren. Daten nicht berücksichtigter Bieter löschen wir, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Gebot abgeben

Ihr Gebot

Für ein laufendes Verfahren. Objektnummer, Angebotsbasis und Gebotsfrist stehen im Exposé. Ihr Gebot ist unverbindlich – verbindlich wird der Verkauf erst mit der notariellen Beurkundung. Jedes Gebot wird mit Datum und Uhrzeit erfasst; wir melden uns bei Ihnen zurück.

Mit dem Absenden kommt kein Kaufvertrag zustande. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen – auch nicht das höchste.

Häufige Fragen

Fragen zum Bieterverfahren

Muss der Eigentümer das höchste Gebot annehmen?

Nein. Er kann auch ein niedrigeres Gebot wählen, etwa wegen gesicherter Finanzierung oder eines passenden Termins – oder gar nicht verkaufen.

Kann ich mein Gebot zurückziehen?

Ja. Bis zur Beurkundung ist ein Gebot rechtlich nicht bindend. Fair ist es, uns dann kurz Bescheid zu geben.

Sehe ich die Gebote der anderen?

Im offenen Verfahren erfahren Sie das aktuelle Höchstgebot ohne Namen. Im verdeckten Verfahren nicht. Welche Variante gilt, steht im Exposé.

Was bedeutet die Angebotsbasis?

Sie ist der Betrag, ab dem Gebote erwartet werden. Sie ist weder Mindestpreis noch Festpreis. Gebote darunter sind möglich, haben aber geringere Chancen.

Was passiert, wenn kein Gebot die Erwartung erreicht?

Der Eigentümer kann mit einzelnen Bietern weiterverhandeln, das Verfahren beenden oder zu einem Festpreis wechseln. Eine Pflicht zum Verkauf besteht nicht.

Kostet mich die Teilnahme etwas?

Provision fällt nur an, wenn Sie die Immobilie kaufen. Kosten für Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer trägt üblicherweise der Käufer.

Passt ein Bieterverfahren zu Ihrer Immobilie?

Das klären wir mit der Bewertung. Sie erfahren den Marktwert mit Begründung – und ob Festpreis oder Bieterverfahren mehr verspricht.

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