Fassung 03 · Stand 02.10.2026
1. Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Olaf Bode Immobilien & Hausverwaltung GmbH, Ferdinand-Wallbrecht-Straße 60, 30163 Hannover, handelnd unter der Bezeichnung Quartierswerk, einem Geschäftsbereich dieser Gesellschaft („wir“), gegenüber ihren Kunden (insbesondere Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter und Pächter) beim Nachweis und bei der Vermittlung von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen über Immobilien sowie bei Marktwerteinschätzungen.
(2) Vereinbarungen im einzelnen Vertrag, zum Beispiel im Maklervertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.
2. Zustandekommen des Maklervertrags
(1) Der Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung zustande. Soweit keine Form vorgeschrieben ist, kann er auch dadurch zustande kommen, dass der Kunde unsere Maklerleistungen in Kenntnis unseres ausdrücklichen Provisionsverlangens in Anspruch nimmt, zum Beispiel wenn er ein Exposé mit deutlichem Provisionshinweis anfordert und daraufhin eine Besichtigung wahrnimmt. Schließt ein Verbraucher den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, zum Beispiel über ein Formular auf unserer Website, kommt er nur zustande, wenn der Verbraucher eine Schaltfläche betätigt, die eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Das gilt nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, zum Beispiel durch einzeln geschriebene E-Mails (§ 312j Abs. 5 BGB).
(2) Der Maklervertrag bedarf der Textform, wenn er den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (§ 656a BGB) oder eines Mietvertrags über Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG) zum Gegenstand hat. In diesen Fällen genügen die Anforderung eines Exposés oder die Teilnahme an einer Besichtigung allein nicht; erforderlich ist, dass beide Seiten ihre Erklärungen in Textform abgeben.
3. Unsere Leistungen, Tätigkeit für beide Seiten, Offenlegung
(1) Wir weisen Gelegenheiten zum Abschluss von Hauptverträgen nach und/oder vermitteln sie. Art und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Rechts-, Steuer- und Finanzierungsberatung erbringen wir nicht.
(2) Wir dürfen auch für die andere Partei des Hauptvertrags provisionspflichtig tätig werden. Wir bleiben dabei zur Unparteilichkeit verpflichtet und weisen den Kunden im Maklervertrag, im Exposé oder sonst in Textform auf die Tätigkeit für beide Seiten hin. Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gilt § 656c BGB; bei Mietverträgen über Wohnraum gilt Nr. 4 Abs. 6.
(3) Verwaltet die Gesellschaft das Objekt oder die Wohnungseigentumsanlage zugleich als Miet-, Sondereigentums- oder WEG-Verwalterin, teilen wir dies dem Kunden in Textform mit, bevor er sich zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Dabei geben wir an, ob die Veräußerung unserer Zustimmung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes bedarf. Für Mietverträge über Wohnraum gilt Nr. 4 Abs. 6.
4. Provision
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Hauptvertrag wirksam zustande kommt und auf unserem Nachweis oder unserer Vermittlung beruht; Mitursächlichkeit genügt. Ist der Hauptvertrag aufschiebend bedingt oder bedarf er einer Genehmigung, entsteht der Anspruch mit dem Eintritt der Bedingung oder der Erteilung der Genehmigung.
(2) Höhe, Verteilung und Schuldner der Provision ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus unserem Provisionsverlangen im Exposé oder in der Anzeige.
(3) Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung zu zahlen, jedoch nicht vor Entstehen des Anspruchs.
(4) Wird der Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich aufgehoben, bleibt ein entstandener Provisionsanspruch bestehen. Das gilt nicht, wenn bei Abschluss des Hauptvertrags ein Anfechtungsgrund bestand und die Aufhebung oder ein Rücktritt an die Stelle der Anfechtung tritt. Die gesetzlichen Regeln, nach denen der Anspruch bei Nichtigkeit oder wirksamer Anfechtung des Hauptvertrags entfällt, bleiben unberührt.
(5) Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gehen die §§ 656b bis 656d BGB diesen AGB vor.
(6) Für den Nachweis und die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum gilt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Vom Wohnungssuchenden verlangen wir eine Provision nur, soweit dieses Gesetz es erlaubt. Für Mietverträge über Wohnräume, die die Gesellschaft selbst als Miet- oder Sondereigentumsverwalterin verwaltet, verlangen wir keine Maklerprovision, weder vom Wohnungssuchenden noch vom Vermieter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermRG).
(7) Reservierungs-, Bearbeitungs- oder sonstige erfolgsunabhängige Gebühren berechnen wir nicht, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Unberührt bleiben der Wertersatz nach einem Widerruf (Nr. 8 Abs. 4) und ein im Maklervertrag vereinbarter Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
5. Pflichten des Kunden
(1) Vertraulichkeit: Unsere Nachweise, Exposés und Objektangaben sind nur für den Kunden bestimmt. Er darf sie nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform an Dritte weitergeben. Zulässig ist die Weitergabe an Personen, die der Kunde zur Prüfung, Finanzierung oder Beurkundung hinzuzieht, wenn er sie zur Vertraulichkeit anhält. Gibt der Kunde sie schuldhaft unbefugt weiter und schließt ein Dritter infolgedessen den Hauptvertrag, schuldet der Kunde uns Schadensersatz in Höhe der Provision, die wir bei einem eigenen Abschluss des Kunden von ihm hätten verlangen können. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Bei Mietverträgen über Wohnraum gilt Satz 4 nicht; dort bleibt es bei den gesetzlichen Ansprüchen.
(2) Vorkenntnis: Ist dem Kunden ein von uns nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, teilt er uns dies unverzüglich unter Angabe der Quelle mit.
(3) Anzeige und Auskunft: Schließt der Kunde über ein von uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt einen Hauptvertrag, auch ohne unsere Mitwirkung, teilt er uns dies unverzüglich mit Datum, Vertragspartner und Preis mit. Auf Verlangen überlässt er uns eine Abschrift des Vertrags.
(4) Verkäufer und Vermieter: Wer uns mit dem Verkauf oder der Vermietung beauftragt, macht seine Angaben zum Objekt nach bestem Wissen vollständig und richtig und stellt gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, insbesondere den Energieausweis, rechtzeitig bereit. Er teilt uns vor Auftragserteilung mit, wenn er nicht allein zur Veräußerung oder Vermietung berechtigt ist, zum Beispiel bei Miteigentum, Erbengemeinschaft oder Vollmacht.
(5) Geldwäschegesetz: Der Kunde stellt uns die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die wir zu seiner Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz benötigen (§ 11 Abs. 6 GwG).
6. Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit wir eine Garantie übernommen haben. Das gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) In allen anderen Fällen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Objektangaben stammen in der Regel vom Eigentümer, Vermieter oder anderen Dritten. Wir geben sie weiter und prüfen sie nur auf offensichtliche Unstimmigkeiten. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht; unsere Haftung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.
(4) Marktwerteinschätzungen sind unverbindliche Preiseinschätzungen und keine Verkehrswertgutachten nach § 194 Baugesetzbuch. Unsere Haftung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.
7. Aufrechnung
Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Pflichtverletzungen bei unserer Tätigkeit oder nach einem Widerruf.
8. Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließen Verbraucher einen Vertrag mit uns im Fernabsatz, also ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, E-Mail, Brief, Messenger, Videogespräch, unsere Website oder ein Immobilienportal), oder außerhalb unserer Geschäftsräume, etwa bei sich zu Hause oder in der zu vermittelnden Immobilie, steht ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB). Die Frist beträgt vierzehn Tage; Beginn und Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.
(2) Der Widerruf ist zu richten an: Olaf Bode Immobilien & Hausverwaltung GmbH, Ferdinand-Wallbrecht-Straße 60, 30163 Hannover, Telefon 0511 56 37 39 57, E-Mail info@quartierswerk.de. Er kann auch online unter quartierswerk.de/widerruf/ erklärt werden.
(3) Die vollständige Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular erhalten Verbraucher gesondert, bevor sie ihre Vertragserklärung abgeben. Sie ist außerdem unter quartierswerk.de/widerrufsbelehrung/ abrufbar.
(4) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit unserer Tätigkeit beginnen, und widerruft er danach, schuldet er nach Maßgabe des § 357a Abs. 2 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, sofern wir ihn hierüber ordnungsgemäß informiert haben. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben, nachdem der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden, müssen Verlangen und Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden, zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail.
9. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten stehen in unserer Datenschutzerklärung unter quartierswerk.de/datenschutzerklaerung/.
10. Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihm dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Hannover.
(3) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen nur der Information.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).