Provisionsteilung seit 2020: Wer zahlt beim Hausverkauf wie viel?

Seit Dezember 2020 darf die Maklerprovision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher nicht mehr frei verteilt werden. Was das konkret bedeutet.

Die Ausgangslage

Früher war es regional sehr unterschiedlich: In manchen Bundesländern zahlte traditionell der Käufer die gesamte Provision, in anderen wurde geteilt. Für Käufer war das ein Problem, weil die Provision zu den Kaufnebenkosten gehört und nicht mitfinanziert werden kann – sie muss aus Eigenkapital bezahlt werden.

Was seit dem 23. Dezember 2020 gilt

Mit den §§ 656a bis 656d BGB hat der Gesetzgeber vier Regeln eingeführt. Sie gelten für den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, wenn der Käufer Verbraucher ist.

VorschriftInhalt
§ 656a BGBDer Maklervertrag bedarf der Textform. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist unwirksam – ohne Textform kein Provisionsanspruch.
§ 656c BGBWird der Makler für beide Seiten tätig, muss er von beiden dieselbe Provision verlangen. Verzichtet er gegenüber einer Seite, entfällt der Anspruch auch gegen die andere.
§ 656d BGBHat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, darf er höchstens die Hälfte der Provision an den Käufer weitergeben – und die Zahlungspflicht des Käufers wird erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat.
§ 656b BGBAuch die Vereinbarung über die Provisionsteilung bedarf der Textform.

Ein Rechenbeispiel

Kaufpreis 400.000 Euro, vereinbarte Gesamtprovision 7,14 Prozent inklusive Umsatzsteuer, also 28.560 Euro. Nach der Teilungsregel trägt jede Seite höchstens 3,57 Prozent, also 14.280 Euro. Für den Käufer bedeutet das: Zu Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Grundbuchkosten kommen 14.280 Euro Provision – Geld, das die Bank in aller Regel nicht mitfinanziert.

Was das für Verkäufer heißt

Rechnen Sie die Provision von Anfang an in Ihre Kalkulation ein, statt sie als Position des Käufers zu betrachten. Und lassen Sie sich die Aufteilung schriftlich geben, bevor die Vermarktung startet – Nachverhandlungen über die Provisionsverteilung mitten in der Kaufpreisverhandlung kosten Vertrauen und Zeit.

Wo die Regel nicht gilt

Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten, Grundstücken ohne Bebauung und bei Käufern, die keine Verbraucher sind, bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar. Auch für die Vermietung gilt sie nicht – dort greift das Bestellerprinzip nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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